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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20.OVG   

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https://dejure.org/2020,10863
OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20.OVG (https://dejure.org/2020,10863)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.05.2020 - 7 B 10178/20.OVG (https://dejure.org/2020,10863)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 7 B 10178/20.OVG (https://dejure.org/2020,10863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 104 Abs 17 AufenthG 2004, § 54 Abs 2 AufenthG 2004, § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG 2004, § 60a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004
    Kein Anspruch eines abgelehnten afghanischen Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ("Weisungslage" in Rheinland-Pfalz)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20
    Der hiergegen unter Verweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - (juris) vorgebrachte Einwand, dass der Antragsgegner seinerzeit - und nach Auffassung des Antragstellers wohl auch noch heute - nicht hätte davon ausgehen können, dass und gegebenenfalls wann die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich durchgeführt werden könnte, trifft nicht zu.

    Die in der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 -betreffen auch in zeitlicher Hinsicht eine abweichende Situation, da sich diese ausschließlich auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen beziehen, die im Zeitraum von August 2017 bis Anfang Juni 2018 getroffen worden waren.

    In diesem Zeitraum hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Bezugnahme auf eine Verständigung des Bundesministers des Innern und des Auswärtigen die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen durch die vom Bund organisierten Sammelabschiebungen auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer beschränkt; eigene Abschiebungsmaßnahmen wurden durch den Freistaat Bayern in diesem Zeitraum nicht durchgeführt (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - juris, Rn. 15 sowie den dort zitierten weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 28 ff.).

  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 10 CE 19.1517

    Zustimmungserfordernis seitens des bayerischen Innenministeriums zur Abschiebung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20
    Aus den vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV) als "Richtlinien" bezeichneten und zuletzt mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 präzisierten Vorgaben zum Umgang mit abgelehnten afghanischen Asylbewerbern kann allenfalls ein aus Art. 3 GG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung resultierender Anspruch begründet werden, nicht vor Erteilung der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums abgeschoben zu werden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 08. November 2019 - 10 CE 19.1517 -, juris, Rn. 14).

    Aus diesen verwaltungsinternen Regelungen zum Umgang mit abgelehnten afghanischen Asylbewerbern kann allenfalls ein aus Art. 3 GG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung resultierender Anspruch begründet werden, nicht vor Erteilung der Zustimmung seitens des Fachministeriums abgeschoben zu werden (vgl. zu ähnlich gefassten "Vollzugshinweisen" des bayerischen Fachministeriums für ausreisepflichtige iranische Staatsangehörige, die im Asylverfahren eine Konversion zum Christentum geltend machen: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2019 - 10 CE 19.1517 -, juris, Rn. 14).

    Selbst bei einer fehlenden Zustimmung liegt kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und erst recht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor, weil die Frage, ob vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine nochmalige verwaltungsinterne Überprüfung einer die Gewährung von Flüchtlingsschutz ablehnenden Entscheidung erfolgt, nichts mit den Verhältnissen im Zielstaat zu tun hat (vgl. erneut: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2019 - 10 CE 19.1517 - a.a.O.).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20
    Mit der damit nicht weiter aufklärbaren Handlungsalternativität - entweder war die Selbstbezichtigung hinsichtlich der auch im Strafverfahren zugrunde gelegten Tatvorwürfe zutreffend oder der Antragsteller hat diese detaillierten Schilderungen aus rein asyltaktischen Gründen frei erfunden - steht zugleich sicher fest, dass der Antragsteller jedenfalls einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen erfüllt hat (vgl. grundlegend zur im Strafrecht in so einem Fall grundsätzlich möglichen Verurteilung nach der dem Strafverfahrensrecht zuzuordnenden Entscheidungsregel der "ungleichartigen Wahlfeststellung": BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, juris).

    Dass eine strafrechtliche Verurteilung im Wege der ungleichartigen Wahlfeststellung vorliegend tatsächlich nicht erfolgt ist und mangels "rechtsethischer" und "psychologischer" Gleichwertigkeit der jeweils alternativ verwirklichten Straftatbestände wohl auch nicht möglich gewesen wäre (vgl. zu diesen - weiteren - Verurteilungsvoraussetzungen im Strafverfahren erneut: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, juris, Rn. 30 und 38), steht der Berücksichtigung dieses Verhaltens des Antragstellers im ausländerrechtlichen Verfahren nicht entgegen.

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20
    In diesem Zeitraum hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Bezugnahme auf eine Verständigung des Bundesministers des Innern und des Auswärtigen die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen durch die vom Bund organisierten Sammelabschiebungen auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer beschränkt; eigene Abschiebungsmaßnahmen wurden durch den Freistaat Bayern in diesem Zeitraum nicht durchgeführt (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - juris, Rn. 15 sowie den dort zitierten weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 28 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2017 - 7 B 11589/16

    Aufenthalt eines Ausländers; Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20
    Der Austausch bzw. die Erweiterung des Antragsgrundes, der mit einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, stellt eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung dar (vgl. zu einer identischen Situation, dem Übergang von einer begehrten Ausbildungsduldung zu einem allgemeinen Aussetzungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: Beschluss des Senats vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16.OVG -, juris, Rn. 10).
  • VG Trier, 15.03.2019 - 11 L 947/19

    Keine Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20
    Das Verwaltungsgericht Trier hat daher schon diesen ersten Antrag zu Recht mit (rechtskräftigem) Eilrechtsbeschluss vom 15. März 2019 - 11 L 947/19.TR - abgelehnt und hierbei im Einzelnen aufgeführt, welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vom Antragsgegner eingeleitet worden waren, die einem Ausbildungsduldungsanspruch entgegenstanden.
  • VGH Hessen, 03.11.2023 - 3 B 745/23

    Einreise mit einem Schengen-Visum berechtigt nicht zur Einholung einer

    Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 9, 1. Alt. AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus (VGH Kassel, Beschluss vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rdnr. 18; VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rdnr. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20 -, juris Rdnr. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - 2 M 14/21

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Anforderungen an das

    b) Zwar dürfte das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "im Besitz einer Duldung" im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausreichen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9).
  • VGH Hessen, 15.09.2023 - 3 B 2020/22

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Fortführung einer ehelichen

    Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 9, 1. Alt. AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus (VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rdnr. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20 -, juris Rdnr. 20).
  • VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut ("im Besitz einer Duldung") allein ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ausreichend ist, kann vorliegend dahinstehen (offenlassend: SächsOVG, B.v. 20.4.2021 - 3 B 37/21 - juris Rn. 13; dafür: wohl OVG Bln-Bdg, B.v. 26.5.2021 - OVG 3 S 32/21 - juris Rn. 5, 7; wohl OVG LSA, B.v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 23; wohl OVG RhPf, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20.OVG - juris Rn. 9; wohl VG Düsseldorf, B.v. 21.7.2021 - 22 L 1398/21 - juris Rn. 16; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, § 60c Rn. 17; Breidenbach in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2020, § 60c Rn. 5; Röder in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Decker/Bader/Kothe, Stand 1.5.2021, § 60c Rn. 34; Eichler/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60c Rn. 17).
  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 19 ZB 22.79

    Keine Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage während des Verfahrens der

    Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus (Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 320 m.V.a. OVG RP, B.v. 7.5.2020 - 7 B 10178/20 - juris Rn. 20).
  • VG Düsseldorf, 21.07.2021 - 22 L 1398/21

    Ausbildungsduldung, Ausreisefrist, vollziehbare Ausreisepflicht, Duldungsgrund,

    OVG Rh-Pf., Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20.OVG -, juris; zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 24.
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